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Blicke über den Gartenzaun

Satzung Kleingartenkolonie Lindenbaum e.V.

 

  

§ 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „Kleingartenkolonie Lindenbaum e.V.“ (im Folgenden wird er kurz Verein genannt).
  2. Er hat seinen Sitz im Bezirk Schöneberg von Berlin und ist in das Vereinsregister des Amts­gerichts Berlin-Charlottenburg unter VR 35362 B eingetragen.
  3. Der Verein ist Mitglied im Bezirksverband der Kleingärtner Schöneberg-Friedenau e.V.
  4. Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.

 

§ 2    Zweck, Ziele und Aufgaben

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens. Der Satzungszweck wird insbe­sondere verwirklicht durch freiwillige gemeinnützige Tätigkeit der Mitglieder. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
  2. Er setzt sich für den Erhalt der Kleingartenanlage ein. Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder an einer orga­nisierten kleingärtnerischen Bodennutzung im Sinne des Bundes­klein­­­gartengesetzes. Weiterhin fördert er die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und Landschaft.

 

Insbesondere fördert der Verein das Kleingartenwesen durch:

 

-        Zusammenarbeit mit dem „Bezirksverband der Kleingärt­ner Schöneberg-Friedenau e. V.“ und dem „Landes­ver­band Berlin der Gartenfreunde e. V.“ zwecks Durchfüh­rung der gesetz­lichen Bestimmungen und einschlägigen Vorschriften auf dem Gebiet des Klein­garten­wesens,

 

-        Erfahrungsaustausch und Fachvorträge,

 

-        Gartenfachberatung,

 

-        Beratung und Weiterbildung der Pächter,

 

-        Achtung des Natur- und Umweltschutzes,

 

-        Pflege des Zusammenlebens, Kinder-, Jugend- und Senio­renarbeit sowie die Unter­stützung hilfsbedürftiger Personen,

 

-        Erhaltung der Gemeinschaftseinrichtungen.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirt­schaft­lichen Ziele. Er verfolgt aus­schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbe­günstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

  1. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsge­mäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3    Mitgliedschaft

 

1.      Mitglied des Vereins kann jeder werden, der einen Unter­pacht­vertrag für eine Gartenparzelle der Kleingarten­kolonie Lindenbaum abgeschlossen hat und sich verpflichtet, die Ziele des Vereins anzuerkennen, zu verfolgen und zu fördern. Ver­eins­mit­glieder können auch Ehe­gatten oder Lebenspartner von Unter­pächtern werden.

 

2.      Die Aufnahme ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen, der über die Aufnahme ent­schei­det. Im Falle der Aufnahme, ist die Satzung durch eigenhändige Unterschrift des Eintreten­den anzuerkennen.

 

3.      Die Mitgliederversammlung kann einzelne hervorragende Mit­glieder, die besondere Leis­tungen für die Entwicklung der Kleingartenanlage erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern er­nennen.

 

 

§ 4    Erlöschen der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch

a)  Tod des Mitgliedes,
b)   Beendigung des Unterpachtvertrages (sowohl für Unter­pächter wie auch für

      dessen Ehegatten bzw. Lebens­partner),
c)   Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder
d)   Ausschluss.

 

  1. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalender­jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vor­stand.

 

  1. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitglie­der­versammlung, wenn ein Mit­glied gegen die Ziele und Inter­essen des Vereins schwer verstoßen hat und die Voraus­set­zungen der Satzung nicht mehr erfüllt. Dem Mit­glied muss vor der Beschlussfassung Gelegen­heit zur Recht­fertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschlie­ßungs­­be­schluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mit­teilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung ent­scheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederver­sammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

 

  1. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle An­sprüche an den Verein, unbeschadet des Anspruchs des Ver­eins auf rückständige finanzielle Forderungen. Alle finan­ziel­len und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Been­digung der Mitgliedschaft zu begleichen. Eine Rückzah­lung von Beiträgen, Umlagen oder Spenden ist ausge­schlos­sen. Beim Fort­be­stehen des Pachtvertrages ist der Pächter ver­pflich­tet, die anteiligen Forderungen Dritter an den Verein betreffend Pacht, Wasser, Müllentsorgung sowie die  antei­ligen Kosten der Erhal­tung der Wege und Gemeinschaftsein­richtungen auszuglei­chen und sich an den Kosten der Verwal­tung zu beteiligen.

 

§ 5    Rechte und Pflichten der Mitglieder

  

  1. Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, sich bei der Aus­gestaltung der satzungsgemäßen Zwecke, der Ziele und der Aufgaben des Vereins aktiv zu engagieren.

 

  1. Die Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mit­gliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

 

  1. Das Mitglied soll sich aktiv an Versammlungen und am Ge­mein­­schaftsleben beteiligen.

 

  1. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

 

-        Die Satzung einzuhalten und umzusetzen;

 

-        die Ziele des Vereins zu fördern;

 

-        Beiträge und Umlagen termingemäß zu entrichten;

 

-        das Vereinseigentum zu schonen und zu pflegen;

 

-        gefasste Beschlüsse zu befolgen;

 

-        zur Pflege gutnachbarlicher Beziehungen auf der Grund­lage der gegenseitigen Achtung und Rücksicht­nahme;

 

-        sich an den Gemeinschaftsarbeiten zu beteiligen;

 

-        den termingerechten Zugang zur Kleingartenparzelle für die Wasserzählerkontroll­ab­lesung sowie den Ein- und Ausbau der Wasserzähler zu gewährleisten.

 

  

§ 6    Beiträge und Umlagen

 

  1. Die Ausgaben des Vereins werden durch jährlich im Voraus zu zahlende Beiträge gedeckt. 

 

  1. Der Verein erhebt pro Geschäftsjahr für jedes Mitglied einen Beitrag. Sind meh­­­rere Mitglieder gemeinschaftlich Unterpächter einer Par­zelle der Kleingarten­anlage oder Ehegatten bzw. Lebens­part­ner eines Unterpächters, die nicht im Pachtvertrag aufgenom­men sind, so wird der Beitrag von diesen insge­samt nur ein­mal erho­ben (pro Parzelle). Mehrere Mit­glie­der pro Parzelle haften inso­weit als Ge­samt­schuldner. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung ausgenommen.

 

  1. Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstä­tig­keit kann die Mitgliederver­sammlung auf Antrag die Erhebung von Umlagen beschlie­­ßen. Umlagen können jährlich bis zu einer Höhe des 10-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrags pro Parzelle erhoben werden.

 

  1. Die Höhe des Beitrags bzw. der Umlage für den Verein ist von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu be­schließen. Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Aus­nah­me­fällen Ratenzahlung zuzulassen

 

§ 7    Organe des Vereins

 

               Organe des Vereins sind:

 

-        Die Mitgliederversammlung;

 

-        der Vorstand

 

 

§8     Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ver­eins. Ihr gehören alle Mitglieder des Vereins an. Stimmbe­rech­tigt ist jedes Mitglied gem. § 3 Nr. 1. Das Stimmrecht ist durch eine schriftliche Bevollmächtigung auch an ein an­deres Mitglied übertrag­bar.

 

  1. Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, in der Regel im ersten Kalendervierteljahr statt.

 

  1. Die Versammlung wird vom Vorstand schriftlich mit Angabe der Tagesordnung an jedes Mit­glied einbe­rufen. Bei mehre­ren Mitgliedern pro Parzelle (Eheleute oder Lebens­part­ner) ge­nügt ein Einladungs­schreiben an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse für die ord­nungs­ge­mäße Einbe­rufung. Die Ein­ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

 

  1. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens sie­ben Tage vor dem Versammlungs­termin schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. Mündliche Anträge während der Ver­samm­lung bedürfen der Zustimmung durch Mehrheits­beschluss (50% der Anwesenden stimmberechtigten Mitglie­der).

 

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzube­rufen, wenn es das Vereins­inter­esse erfordert. Auf schrift­liches Verlangen von mindestens 25% der Ver­einsmitglieder gem.§ 3 Ziffer 1 und 3 hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederver­samm­­lung einzuberufen. Aus der Tagesordnung muss das Anliegen ersichtlich sein.

 

  1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören die Beratung und Beschlussfassung über

 

-        Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer, Beschlussfassung hier­über und über die Erteilung der Entlastung;

 

-        Beratung von Anträgen, Beschlussfassung über Satzungs­änderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unter­brei­teten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertra­genen An­ge­legen­heiten;

 

-        Beschlussfassung über den Umfang der zu leistenden Ge­mein­schaftsarbeiten;

 

-        Wahl eines Versammlungsleiters, der die Wahl des Vorsit­zenden durchführt;

 

-        Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

 

-        die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

 

-        Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein dürfen;

 

-        Wahl der Vertreter des Vereins zur Mitgliederversamm­lung des Bezirksverbandes (Delegierte);

 

-        Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Einla­dung beschlussfähig, wenn mindes­tens die Hälfte der stimm­berechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden, falls die Versammlung nichts an­de­res bestimmt, offen durch Handauf­heben mit einfacher Stimmen­mehrheit entschieden. Bei Stim­mengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ab­stim­mun­gen über Satzungsände­rungen sind nur zulässig, sofern beab­sich­tigte Änderungen mit der Tages­ordnung bekannt gegeben wor­den sind. Sie be­dürfen der Beschlussfassung mit ein drei­viertel Stimmen­mehr­heit der anwesenden stimmbe­rech­tigten Mitglieder.

 

  1. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefer­tigt, das von dem Versammlungs­leiter und dem Protokollan­ten zu unterzeichnen ist. Weiterhin ist eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der sich auch die Mitglieder der Parzellen mit mehreren Mitgliedern ergeben, die dem Protokoll beigefügt werden muss.

 

§9     Der Vorstand

  

  1. Der Vorstand besteht aus

 

-        dem/der Vorsitzenden;

 

-        dem/der stellvertretenden Vorsitzenden;

 

-        dem/der Kassierer(in);

 

-        dem/der Schriftführer(in).

 

  1. Der Verein wird im Rechtsverkehr durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende, vertreten (Vertre­tungs­recht gem. § 26 BGB).

 

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Beachtung der Grund­sätze einer sparsamen Kas­sen­­führung, die Verwaltung der eingegangenen Beiträge und Gelder sowie die Ausführung der in der Mitgliederver­samm­lung gefassten Beschlüsse. Zum Abschluss von Rechts­geschäf­ten, die den Verein nicht mit mehr als 400 € belasten, ist der Vor­stand ohne Beschluss der Mitgliederversammlung bevoll­mäch­tigt.

 

  1. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören

 

-        die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins;

 

-        die Einberufung von Vorstandssitzungen;

 

-        die Einberufung und Leitung von Mitgliederversamm­lungen;

 

-        die Erstattung des Jahres- und Kassenberichts;

 

-        die Durchsetzung der Satzung und der satzungsgemäßen Beschlüsse;

 

-        die Aufstellung eines Finanzplans, einschließlich von Vor­schlägen über die Höhe des Mitgliedsbeitrages, von wei­teren Beiträgen und Umlagen sowie von Gemein­schafts­leis­tungen für das laufende Geschäftsjahr.

 

 

  1. Der/die Kassierer(in) verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Aus­gaben. Er/sie erhebt die beschlossenen Beiträge und Umlagen und ist für deren be­stim­mungs­gemäße Verwendung und sichere Anlage verant­wortlich. Desgleichen ist sie/er für Pachtzahlungen, Was­ser­rechnungen und sonstige Abgaben sowie die Einzie­hungen der­sel­ben im Rahmen der von den Mitgliedern gem. §6 erhobenen Beiträge und Umlagen zu­ständig.   

 

  1. Der/die Schriftführer(in) führt alle im Verein anfallenden schriftlichen Arbeiten gewissenhaft aus. Über Mitglieder­versammlungen sind Niederschriften anzufertigen und den Mitgliedern zeitnah in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben (als Druckstück, per E-Mail oder über die Homepage des Ver­eins). Sie werden in der folgenden Mitgliederversammlung genehmigt.

 

  1. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie können angemessene Entschädi­gun­gen erhalten, z.B. für Fahr­gelder (z.B. Benzinkosten), Speisen und Getränke bei Sitzun­gen und anderweitigen Veranstaltungen im Sinne ihrer Tätigkeit für den Verein (maximal 100 € pro Person und Kalenderjahr).

 

  1. Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind oder während der Amtszeit ein oder mehrere Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand aus­scheiden.

 

§ 10    Die Kassenprüfer

 

  1. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens zwei Kas­senprüfer(innen), die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind.

 

  1. Die Kassenprüfer überwachen die Kassen- und Kontoführung, prüfen Kassen- und Bank­belege mindestens einmal im Jahr. Über jede Überprüfung ist ein Bericht anzufertigen, der dem Vorstand zur Auswertung zu übergeben ist.

 

  1. Über die jährliche Prüfung berichten die Kassenprüfer vor der Mitgliederversammlung und beantragen die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 11 Wahlen und Amtsdauer

 

  1. Die Wahl des Vorstandes und der übrigen Funktionsträger er­folgt alle vier Jahre. Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Übernahme der Geschäfte durch ihre gewählten Nach­fol­ger im Amt. Bei notwendigen Ersatzwahlen erfolgt die Wahl für die restliche Dauer der Wahlperiode.

 

  1. Die Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und der Dele­gier­ten für den Verbandstag der Dachorganisation erfolgt einzeln. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt ge­heim, wenn ein Mitglied dies beantragt, sonst durch offene Abstimmung. Die Wahl eines abwesenden Mitglieds ist zu­lässig, wenn hierzu seine schriftliche Einwilligung vorliegt.

 

  1. Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes kön­nen auf einer Mitgliederver­samm­lung mit der absoluten Mehrheit (51%) aller stimm­berech­tigten Mitglieder abge­wählt wer­den. Grundsätzlich ist auf derselben Mitglieder­versammlung die Nachwahl für den Rest der Legislatur­peri­ode vorzunehmen.

 

§ 12 Auflösung und Liquidation des Vereins

 

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die dafür einbe­rufene Mitgliederversammlung. Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und ein zweites durch den Vorstand zu benennendes Vorstandsmitglied als Liquidatoren des Vereins bestellt.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Weg­­­fall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen der Kör­perschaft an den Bezirksverband der Kleingärtner Schöne­berg-Friedenau e.V. zu übertragen, der es unmittelbar und aus­schließ­lich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
  4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsver­mö­gens dürfen erst nach Einwilli­gung des Finanzamtes aus­ge­führt werden.
  5. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Bezirksverband der Klein­gärtner Schöne­berg-Friedenau e.V. zur Aufbewahrung zu überge­ben.

 

§ 13       Satzungsänderungen durch den Vereinsvorstand

 

Der Vorstand wird ermächtigt, eine redaktionelle Satzungsänderung vorzunehmen, die zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit ins Vereins­register oder zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit von den dazu zu­stän­digen Behörden verlangt wird. Die Mitglieder des Vereins sind hierüber nach erfolgter Durchführung zu informieren.

 

§ 14 Inkrafttreten

 

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 16. Juli 2016 beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

 

 

Erklärung

 

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 S. 4 BGB wird versichert.

 

 

 

Berlin, den 11. September 2016