Hinweise zu den technischen Ursachen einer Verbrauchsdifferenz und Grenzen ihrer Umlagefähigkeit sind u.a. bei den nachfolgenden Fundstellen zu finden:
2) Nach der Rechtsprechung sind Tolerenzen um ca. 20% systembedingt hinzunehmen: "Ein
Schwund zwischen der gemessenen Gesamtmenge und den erfassten Einzelmengen ist
aufgrund Messtoleranzen technisch nicht zu vermeiden. Da die Messtoleranzen alle Mieter
gleichermaßen betreffen sind sie in einem Umfang von ca. 20 % hinzunehmen (LG Berlin,
Grundeigentum 2002, 193; vgl. auch Langenberg in Schmidt-Futterer, § 556 Rn 358 ff)."
LG Duisburg, Beschluss vom 22. Februar 2006 - Az. 13 T 9/06