Satzung Kleingartenkolonie Lindenbaum e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen „Kleingartenkolonie Lindenbaum e.V.“ (im Folgenden wird er kurz Verein genannt).
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Er hat seinen Sitz im Bezirk Schöneberg von Berlin und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter VR 35362 B eingetragen.
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Der Verein ist Mitglied im Bezirksverband der Kleingärtner Schöneberg-Friedenau e.V.
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Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.
§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben
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Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch freiwillige gemeinnützige Tätigkeit der
Mitglieder. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
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Er setzt sich für den Erhalt der Kleingartenanlage ein. Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder an einer organisierten kleingärtnerischen Bodennutzung
im Sinne des Bundeskleingartengesetzes. Weiterhin fördert er die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und Landschaft.
Insbesondere fördert der Verein das Kleingartenwesen durch:
- Zusammenarbeit mit dem „Bezirksverband der Kleingärtner
Schöneberg-Friedenau e. V.“ und dem „Landesverband Berlin der Gartenfreunde e. V.“ zwecks Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen und einschlägigen Vorschriften auf dem Gebiet des
Kleingartenwesens,
- Erfahrungsaustausch und Fachvorträge,
- Gartenfachberatung,
- Beratung und Weiterbildung der Pächter,
- Achtung des Natur- und Umweltschutzes,
- Pflege des Zusammenlebens, Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit sowie
die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen,
- Erhaltung der Gemeinschaftseinrichtungen.
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Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der einen Unterpachtvertrag für eine
Gartenparzelle der Kleingartenkolonie Lindenbaum abgeschlossen hat und sich verpflichtet, die Ziele des Vereins anzuerkennen, zu verfolgen und zu fördern. Vereinsmitglieder können auch
Ehegatten oder Lebenspartner von Unterpächtern werden.
2. Die Aufnahme ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen, der über die Aufnahme
entscheidet. Im Falle der Aufnahme, ist die Satzung durch eigenhändige Unterschrift des Eintretenden anzuerkennen.
3. Die Mitgliederversammlung kann einzelne hervorragende Mitglieder, die besondere
Leistungen für die Entwicklung der Kleingartenanlage erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod des Mitgliedes,
b) Beendigung des Unterpachtvertrages (sowohl für Unterpächter wie auch für
dessen Ehegatten bzw. Lebenspartner),
c) Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder
d) Ausschluss.
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Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich. Er erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand.
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Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat
und die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den
Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis
zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
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Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen.
Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen. Eine Rückzahlung von Beiträgen, Umlagen oder Spenden ist
ausgeschlossen. Beim Fortbestehen des Pachtvertrages ist der Pächter verpflichtet, die anteiligen Forderungen Dritter an den Verein betreffend Pacht, Wasser, Müllentsorgung sowie
die anteiligen Kosten der Erhaltung der Wege und Gemeinschaftseinrichtungen auszugleichen und sich an den Kosten der Verwaltung zu beteiligen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, sich bei der Ausgestaltung der satzungsgemäßen Zwecke, der Ziele und der Aufgaben des Vereins aktiv zu
engagieren.
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Die Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
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Das Mitglied soll sich aktiv an Versammlungen und am Gemeinschaftsleben beteiligen.
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Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
- Die Satzung einzuhalten und umzusetzen;
- die Ziele des Vereins zu fördern;
- Beiträge und Umlagen termingemäß zu entrichten;
- das Vereinseigentum zu schonen und zu pflegen;
- gefasste Beschlüsse zu befolgen;
- zur Pflege gutnachbarlicher Beziehungen auf der Grundlage der
gegenseitigen Achtung und Rücksichtnahme;
- sich an den Gemeinschaftsarbeiten zu beteiligen;
- den termingerechten Zugang zur Kleingartenparzelle für die
Wasserzählerkontrollablesung sowie den Ein- und Ausbau der Wasserzähler zu gewährleisten.
§ 6 Beiträge und Umlagen
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Die Ausgaben des Vereins werden durch jährlich im Voraus zu zahlende Beiträge gedeckt.
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Der Verein erhebt pro Geschäftsjahr für jedes Mitglied einen Beitrag. Sind mehrere Mitglieder gemeinschaftlich Unterpächter einer Parzelle der
Kleingartenanlage oder Ehegatten bzw. Lebenspartner eines Unterpächters, die nicht im Pachtvertrag aufgenommen sind, so wird der Beitrag von diesen insgesamt nur einmal erhoben (pro
Parzelle). Mehrere Mitglieder pro Parzelle haften insoweit als Gesamtschuldner. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung ausgenommen.
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Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung auf Antrag die Erhebung von Umlagen
beschließen. Umlagen können jährlich bis zu einer Höhe des 10-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrags pro Parzelle erhoben werden.
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Die Höhe des Beitrags bzw. der Umlage für den Verein ist von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Der Vorstand ist berechtigt, in
begründeten Ausnahmefällen Ratenzahlung zuzulassen
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand
§8 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr gehören alle Mitglieder des Vereins an. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied gem. § 3 Nr. 1.
Das Stimmrecht ist durch eine schriftliche Bevollmächtigung auch an ein anderes Mitglied übertragbar.
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Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, in der Regel im ersten Kalendervierteljahr statt.
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Die Versammlung wird vom Vorstand schriftlich mit Angabe der Tagesordnung an jedes Mitglied einberufen. Bei mehreren Mitgliedern pro Parzelle (Eheleute oder
Lebenspartner) genügt ein Einladungsschreiben an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse für die ordnungsgemäße Einberufung. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei
Wochen.
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Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. Mündliche Anträge
während der Versammlung bedürfen der Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss (50% der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder).
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 25% der
Vereinsmitglieder gem.§ 3 Ziffer 1 und 3 hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Aus der Tagesordnung muss das Anliegen ersichtlich
sein.
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Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören die Beratung und Beschlussfassung über
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
Beschlussfassung hierüber und über die Erteilung der Entlastung;
- Beratung von Anträgen, Beschlussfassung über Satzungsänderungen und
alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten;
- Beschlussfassung über den Umfang der zu leistenden
Gemeinschaftsarbeiten;
- Wahl eines Versammlungsleiters, der die Wahl des Vorsitzenden
durchführt;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht zugleich Mitglieder des
Vorstandes sein dürfen;
- Wahl der Vertreter des Vereins zur Mitgliederversammlung des
Bezirksverbandes (Delegierte);
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
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Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Einladung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden, falls die Versammlung nichts anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Abstimmungen über Satzungsänderungen sind nur zulässig, sofern beabsichtigte Änderungen mit der Tagesordnung bekannt gegeben worden sind. Sie bedürfen der Beschlussfassung mit ein
dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
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Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist. Weiterhin ist eine
Anwesenheitsliste zu führen, aus der sich auch die Mitglieder der Parzellen mit mehreren Mitgliedern ergeben, die dem Protokoll beigefügt werden muss.
§9 Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden;
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden;
- dem/der Kassierer(in);
- dem/der Schriftführer(in).
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Der Verein wird im Rechtsverkehr durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende, vertreten (Vertretungsrecht gem. § 26 BGB).
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Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Beachtung der Grundsätze einer sparsamen Kassenführung, die Verwaltung der
eingegangenen Beiträge und Gelder sowie die Ausführung der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 400 €
belasten, ist der Vorstand ohne Beschluss der Mitgliederversammlung bevollmächtigt.
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Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören
- die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins;
- die Einberufung von Vorstandssitzungen;
- die Einberufung und Leitung von Mitgliederversammlungen;
- die Erstattung des Jahres- und Kassenberichts;
- die Durchsetzung der Satzung und der satzungsgemäßen Beschlüsse;
- die Aufstellung eines Finanzplans, einschließlich von Vorschlägen über
die Höhe des Mitgliedsbeitrages, von weiteren Beiträgen und Umlagen sowie von Gemeinschaftsleistungen für das laufende Geschäftsjahr.
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Der/die Kassierer(in) verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er/sie erhebt die beschlossenen Beiträge und Umlagen und ist
für deren bestimmungsgemäße Verwendung und sichere Anlage verantwortlich. Desgleichen ist sie/er für Pachtzahlungen, Wasserrechnungen und sonstige Abgaben sowie die Einziehungen
derselben im Rahmen der von den Mitgliedern gem. §6 erhobenen Beiträge und Umlagen zuständig.
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Der/die Schriftführer(in) führt alle im Verein anfallenden schriftlichen Arbeiten gewissenhaft aus. Über Mitgliederversammlungen sind Niederschriften
anzufertigen und den Mitgliedern zeitnah in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben (als Druckstück, per E-Mail oder über die Homepage des Vereins). Sie werden in der folgenden
Mitgliederversammlung genehmigt.
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Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie können angemessene Entschädigungen erhalten, z.B. für Fahrgelder (z.B. Benzinkosten), Speisen und
Getränke bei Sitzungen und anderweitigen Veranstaltungen im Sinne ihrer Tätigkeit für den Verein (maximal 100 € pro Person und Kalenderjahr).
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Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind oder während der Amtszeit ein oder mehrere Vorstandsmitglieder aus dem
Vorstand ausscheiden.
§ 10 Die Kassenprüfer
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Die Prüfungskommission besteht aus mindestens zwei Kassenprüfer(innen), die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind.
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Die Kassenprüfer überwachen die Kassen- und Kontoführung, prüfen Kassen- und Bankbelege mindestens einmal im Jahr. Über jede Überprüfung ist ein Bericht
anzufertigen, der dem Vorstand zur Auswertung zu übergeben ist.
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Über die jährliche Prüfung berichten die Kassenprüfer vor der Mitgliederversammlung und beantragen die Entlastung des Vorstandes.
§ 11 Wahlen und Amtsdauer
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Die Wahl des Vorstandes und der übrigen Funktionsträger erfolgt alle vier Jahre. Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Übernahme der Geschäfte durch ihre
gewählten Nachfolger im Amt. Bei notwendigen Ersatzwahlen erfolgt die Wahl für die restliche Dauer der Wahlperiode.
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Die Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und der Delegierten für den Verbandstag der Dachorganisation erfolgt einzeln. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl
erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt, sonst durch offene Abstimmung. Die Wahl eines abwesenden Mitglieds ist zulässig, wenn hierzu seine schriftliche Einwilligung
vorliegt.
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Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können auf einer Mitgliederversammlung mit der absoluten Mehrheit (51%) aller stimmberechtigten
Mitglieder abgewählt werden. Grundsätzlich ist auf derselben Mitgliederversammlung die Nachwahl für den Rest der Legislaturperiode vorzunehmen.
§ 12 Auflösung und Liquidation des Vereins
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Über die Auflösung des Vereins entscheidet die dafür einberufene Mitgliederversammlung. Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden
Mitglieder.
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Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und ein zweites durch den Vorstand zu benennendes
Vorstandsmitglied als Liquidatoren des Vereins bestellt.
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Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen der Körperschaft an den Bezirksverband der
Kleingärtner Schöneberg-Friedenau e.V. zu übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
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Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Bezirksverband der Kleingärtner Schöneberg-Friedenau e.V. zur
Aufbewahrung zu übergeben.
§ 13 Satzungsänderungen durch den Vereinsvorstand
Der Vorstand wird ermächtigt, eine redaktionelle Satzungsänderung vorzunehmen, die zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit ins Vereinsregister oder zur Erhaltung der
Gemeinnützigkeit von den dazu zuständigen Behörden verlangt wird. Die Mitglieder des Vereins sind hierüber nach erfolgter Durchführung zu informieren.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 16. Juli 2016 beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
Erklärung
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 S. 4 BGB wird versichert.
Berlin, den 11. September 2016